Sonderfälle

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(Verbuchung von Eingangsrechnungen im Rahmen des sogenannten reverse charge - Verfahrens)
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{{Wichtig|Überschrift=Definition:|Inhalt= Erbringen ausländische Dienstleister und Werklieferer Leistungen in Deutschland, übernimmt der Leistungsempfänger die Umsatzsteuerschuld des Leistenden ('''reverse charge''') in seiner Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung. Der ausländische Unternehmer erteilt eine Netto-Rechnung, die  Umsatzsteuer wird vom Leistungsempfänger im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung angemeldet (§13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) und bei regelbesteuerten Unternehmern ist diese Umsatzsteuer gleich wieder als Vorsteuer abzugsfähig (§15 Abs. 1 UStG).}}

Version vom 20. August 2012, 14:00 Uhr

Inhaltsverzeichnis

Sonderfälle

Nachfolgend werden Sonderfälle bei den manuellen Buchungen in ec@ro 2 aufgeführt, die aus der Tatsache resultieren, dass für die korrekte Umsatzsteuerverbuchung und -verprobung immer mit einem Steuerschlüssel gebucht werden muß.

Verbuchung von Einkäufen mit Altteilesteuer

Verbuchung von innergemeinschaftlichen Erwerben (Vor- und Umsatzsteuer)

Verbuchung von Eingangsrechnungen im Rahmen des sogenannten reverse charge - Verfahrens

Definition:
Erbringen ausländische Dienstleister und Werklieferer Leistungen in Deutschland, übernimmt der Leistungsempfänger die Umsatzsteuerschuld des Leistenden (reverse charge) in seiner Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung. Der ausländische Unternehmer erteilt eine Netto-Rechnung, die Umsatzsteuer wird vom Leistungsempfänger im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung angemeldet (§13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) und bei regelbesteuerten Unternehmern ist diese Umsatzsteuer gleich wieder als Vorsteuer abzugsfähig (§15 Abs. 1 UStG).
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